Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten für alle von Idis – Fotografie (im folgenden „Fotograf“ genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder.
1.2 Der Auftrag kommt mit der Unterschrift des Auftraggebers zustande.
1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.
2. Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden
2.1 Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
2.2 Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
2.3 Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
2.4 Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
2.5 RAW-Dateien bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
2.6 Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.
2.7 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
2.8 Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss Ziffer 2.7) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Honorars für die Aufnahmesitzung.
2.9 Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
2.10 Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.
3. Nutzungsrechte
3.1 Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
3.2 Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen.
3.3 Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
3.4 Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
3.5 Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
3.6 Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.
3.7 Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.
3.8 Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt werden.
4. Haftung
4.1 Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies gilt auch für die Mängelhaftung.
4.2 Die Haftungsbeschränkung (gemäss Ziffer 4.1) gilt auch für das Verhalten von Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
4.3 Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die (gemäss Ziffer 2.9) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
4.4 Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
5. Honorar
5.1 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 10 Tagen ab Rechnungstellung.
5.2 Wird die Hochzeitsreportage seitens des Kunden storniert, betragen die Annulationskosten wie folgt:
bis 60 Tage vor dem Hochzeitstermin: 25% des Gesamthonorars
bis 30 Tage vor dem Hochzeitstermin: 40% des Gesamthonorars
bis 14 Tage vor dem Hochzeitstermin: 75% des Gesamthonorars
bis 5 Tage vor dem Hochzeitstermin: 100% des Gesamthonorars
5.3 Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
5.4 Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
5.5 Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung ab dem 26igsten Bild (RAW-Konversionen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt. Die Bildbearbeitung mittels Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen ist in der Offerte enthalten.
Einzelbearbeitungen der Bilder (schwarz/weiss, farbliche Variationen, etc.) werden nur auf Wunsch und gegen separate Verrechnung vorgenommen.
5.6 Das Honorar (gemäss Ziffer 5.1) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
6. Haftungsausschluss
6.1 Im Falle von Krankheit, Todesfall in der Familie, Unfall oder sonstige schwerwiegende Gründe, die es nicht erlauben, die Foto-Reportage durchzuführen, übernimmt der Fotograf keine Haftung für die fehlenden Aufnahmen. Es wird probiert einen Ersatzfotografen zu organisieren, dieser geht zu Lasten des Auftraggebers. Bereits geleistete Anzahlungen würden in dem Fall rückerstattet.
7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
7.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
Bichelsee, den 15. Februar 2017